Erbrecht
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legt die gesetzliche Erbfolge fest, die nur dann einsetzt, wenn der Verstorbene kein rechtsgültiges Testament verfasst hat. Die Erben werden danach aus den Reihen der nächsten Verwandten des Verstorbenen festgelegt. Ungeachtet der testamentarisch festgehaltenen Verfügung steht ihnen jedoch ein Pflichtteil des Erbes zu.
Hierbei sind:
Erben erster Ordnung: Kinder, Enkel und Urenkel
Erben zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten
Erben dritter Ordnung: Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen
Für Ehepartner gelten gesonderte Regelungen. Stiefkinder und Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben, nicht eheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt. Angehörige, die den Verstorbenen gepflegt haben, werden nach der Erbrechtsreform aus dem Jahr 2010 höher am Erbe beteiligt.
Es ist sinnvoll, sich frühzeitig über die gesetzlichen Steuerfreibeträge zu erkundigen. Durch eine Schenkung können Sie eventuell unnötig hohe Erbschaftssteuern vermeiden.
Bei allen juristischen Fragen raten wir Ihnen, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, die wir Ihnen auf Wunsch gerne vermitteln.
Das Bundesministerium der Justiz bietet eine Broschüre zum Erbrecht als Download an: